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Wer als Unternehmer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen von über 3,5 t zul. Gesamtgewicht oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen, betreiben will, benötigt hierzu eine Erlaubnis der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit die fachliche Eignung des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person.
Wir legen besonderen Wert auf eine gute Ausbildung.
Unsere Seminare bereiten Sie deshalb in kleinen Gruppen intensiv auf die Ablegung dieser Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer vor.
Eine gründliche Vorbereitung garantiert Ihren persönlichen Erfolg.
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Fachkundeprüfung | Personenverkehr Fachkundeprüfung | Personenverkehr
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Fachkundeprüfung OmnibusverkehrWer als Unternehmer(in) im Personenbeförderungsgewerbe Omnibusverkehr (oder Ausflugsfahrten bzw. Ferienzielreisen bzw. Flughafentransferfahrten mit Pkw) betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz (Gelegenheitsverkehr) bzw. für den Verkehrsbetrieb (Linienverkehr) zuständigen Behörden Voraussetzung für deren Erteilung ist neben der - persönlichen Zuverlässigkeit sowie der
- finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes,
dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person (diese beiden werden ab 04.12.2011 als Verkehrsleiter bezeichnet) die - fachliche Eignung zur Führung eines Omnibusunternehmens
nachweist. Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch Ablegung einer Prüfung bei der IHK zu erbringen. Die IHK Regensburg führt die Prüfung durch für die Bewerber mit Wohnsitz in der Oberpfalz oder im niederbayerischen Landkreis Kelheim Die Prüfungstermine werden nach Bedarf - ca. alle 8 - 12 Wochen - festgelegt. Die Prüfungsgebühr beträgt 200,00 €. I. Prüfungsanforderungen
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie umfasst folgende Sachgebiete: Bürgerliches Recht Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen; in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.
Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen; ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen; ED4 6/003LAmtsblatt der Europäischen Union L 300/65 die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35). und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). ergeben.
Steuerrecht
Der Bewerber muss im Hinblick auf den Personenkraftverkehr insbesondere die Vorschriften kennen für die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; die Kraftfahrzeugsteuern; die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege; die Einkommensteuern.
Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens im Personenkraftverkehr
Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen; die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen; wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können; eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können; die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; ein Budget ausarbeiten können; die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können; einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen; die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen; die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen; die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können; die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.
Marktzugang Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen; die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden; die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen; die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.
Normen und technische Vorschriften Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen; je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen; wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen; Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;
Straßenverkehrssicherheit Der Bewerber muss insbesondere im Hinblick auf den Personenkraftverkehr wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden; Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen; Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.
II. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine intensive fachliche Vorbereitung erforderlich, deren Art und Umfang Ihnen freigestellt sind.
III. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung Sie brauchen keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Hinsichtlich solcher Qualifikationen sind derzeit der/die - Kaufmann-/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Verkehrsfachwirt-/in
- Betriebswirt-/in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Diplom-Betriebswirt-/in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Diplom-Verkehrswirtschaftler-/in an der Technischen Universität Dresden
- Bachelor Of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
als fachlich geeignet anerkannt, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist |
Fachkundeprüfung | Güterkraftverkehr Fachkundeprüfung | Güterkraftverkehr
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Fachkundeprüfung GüterkraftverkehrWer als Unternehmer(in) im Straßentransportgewerbe Güterverkehr betreiben will, benötigt dazu eine - Erlaubnis oder
- EU-Lizenz (grenzüberschreitender Verkehr in der EU)
Voraussetzung dafür ist neben der - persönlichen Zuverlässigkeit sowie der
- finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes,
dass der Unternehmer / Verkehrsleiter die - fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.
Der Eignungsnachweis erfolgt in der Regel durch Ablegung einer Prüfung bei der IHK. Die IHK Regensburg führt die Prüfung durch für die Bewerber mit Wohnsitz in der Oberpfalz oder im niederbayerischen Landkreis Kelheim. Die Prüfungstermine werden nach Bedarf - ca. alle sechs bis acht Wochen - festgelegt. Die Prüfungsgebühr beträgt 200,00 EUR I. Prüfungsanforderungen
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie umfasst folgende Sachgebiete: 1. Recht 1.1 Güterkraftverkehrsrecht Der Bewerber muss insbesondere die Regeln für - den gewerblichen Straßengüterverkehr
- den Einsatz von Mietfahrzeugen
- die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer
- den Zugang zum Beruf,
- Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen,
- die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte
- die Frachtabfertigung
- die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes kennen.
1.2 Gewerberecht einschließlich Gefahrgut- und Abfalltransport, Recht der Beförderung lebender Tiere Der Bewerber muss insbesondere - die Regelungen für die Gründung eines Straßengüterverkehrsunternehmens kennen,
- die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG, der Richtlinie 96/35/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchführen können
- die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.
1.3 Straßenverkehrsrecht Der Bewerber muss insbesondere die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnis/Lenkberechtigung, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.). 1.4 Arbeitsrecht Der Bewerber muss insbesondere kennen - die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Straßengüterverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.
- die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Straßengüterverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.)
- die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EG-Sozialvorschriften), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) und die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Vorschriften,
- die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer.
1.5 Sozialversicherungsrecht Der Bewerber muss insbesondere die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen. 1.6 Bürgerliches Recht Der Bewerber muss insbesondere die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen. 1.7 Handelsrecht einschließlich Beförderungsbedingungen und Beförderungsdokumente, Spedition Der Bewerber muss insbesondere - die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs kennen
- die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute kennen,
- die Insolvenzfolgen kennen
- ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften haben
- ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen
- in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln
- eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten, Beschädigungen oder Verspätungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können
- die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen
- die Begleitpapiere für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsgemäße Begleitpapiere insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden
1.8 Steuerrecht Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für - die Kraftfahrzeugsteuern,
- die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege,
- die Einkommensteuer,
- die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen.
Der Bewerber muss insbesondere die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können. 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung Der Bewerber muss insbesondere - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen,
- die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen,
- die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können,
- ein Budget ausarbeiten können.
2.2 Kostenrechnung Der Bewerber muss insbesondere die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen. 2.3 Kalkulation und Beförderungspreise Der Bewerber muss insbesondere die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können. 2.4 Buchführung Der Bewerber muss insbesondere - die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Geschäftsbücher) kennen,
- wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht und sie verstehen können,
- ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können.
2.5 Versicherungswesen Der Bewerber muss insbesondere Pflichtversicherungen die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen und Sachen) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. 2.6 Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen Der Bewerber muss insbesondere - einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können,
- die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen,
- Regeln für Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen,
- die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des "Roll-on-roll-off"-Verkehrs kennen.
2.7 Marketing Der Bewerber muss insbesondere die Grundlagen der Marktforschung (des "Marketing"), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen. 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung der Fahrzeuge kennen,
- je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können.
3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere - die Formalitäten für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen,
- Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen Der Bewerber muss insbesondere die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen. 3.4 Ladungssicherungsmittel Der Bewerber muss insbesondere die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen. 3.5 Beförderung von gefährlichen Gütern und Abfällen Der Bewerber muss insbesondere die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte insbesondere aufgrund der Richtlinie 2008/68 lEG und der Verordnung (EG) 1013/2006 durchführen können. 3.6 Beförderung von Nahrungsmitteln Der Bewerber muss insbesondere die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können. 4. Straßenverkehrssicherheit 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind, und Arbeitsschutz Der Bewerber muss insbesondere in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden. 4.2 Verkehrssicherheit - Regeln für die Ladungssicherung Der Bewerber muss insbesondere - Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewußtes Fahren ausarbeiten können,
- Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können.
4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können. 5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zwischen diesen und Drittländern gelten Der Bewerber muss insbesondere - die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschafllichen Straßenverkehr kennen,
- die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.
5.2 Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten, Bedeutung und Inhalte der Beförderungsdokumente, Frachtabfertigung Der Bewerber muss insbesondere, - die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen,
- den CMR-Frachtbrief und seine Verwendung kennen,
- die Bedeutung und die Wirkung der Incoterms kennen.
5.3 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Der Bewerber muss insbesondere - die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen,
- durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen, Einschleusung illegaler Einwanderer, usw.) einhalten,
- Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.
II. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine intensive fachliche Vorbereitung erforderlich, deren Art und Umfang Ihnen freigestellt sind.
III. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung Sie brauchen keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn - Sie eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachweisen können. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein.
Die Anerkennung der Fachkunde ohne Prüfung ist bei der IHK zu beantragen. Dabei ist auch ein Fachgespräch vorgesehen - Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK bestanden haben. Hinsichtlich solcher Qualifikationen sind derzeit der
- Speditionskaufmann/-frau (Kaufmann/-frau für Spedition und Logistikdienstleistung)
- Kaufmann-/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
- Verkehrsfachwirt
- Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademie Lörrach und Mannheim
- Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
als fachlich geeignet anerkannt. Laut Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr muss mit der aufgeführten Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen worden sein. | | | |
Prüfungstermine IHK Oldenburg | Personenverkehr Prüfungstermine IHK Oldenburg | Personenverkehr
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Die Fachkundeprüfungen sind unterteilt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Prüfungstermine 2017
1. Quartal Anmeldeschluss: Montag 09.01.2017 Einzahlungsschluss: Montag 16.01.2017 Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 09.02.2017 Auswertung: Donnerstag, 09.02.2016 Mündliche Prüfung: Donnerstag, 23.02.2016
2. Quartal Anmeldeschluss: Montag 27.03.2017 Einzahlungsschluss: Montag 03.04.2017 Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 27.04.2017 Auswertung: Donnerstag, 27.04.2017 Mündliche Prüfung: Mittwoch, 11.05.2017 3. Quartal Anmeldeschluss: Montag 24.07.2017 Einzahlungsschluss: Montag 31.07.2017 Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 24.08.2017 Auswertung: Donnerstag, 24.08.2017 Mündliche Prüfung: Donnerstag, 07.09.2016 4. Quartal Anmeldeschluss: Montag 16.10.2017 Einzahlungsschluss: Montag 23.10.2017 Schriftliche Prüfung: Donnerstag, 16.11.2017 Auswertung: Donnerstag, 16.11.2017 Mündliche Prüfung: Donnerstag, 30.11.2017
Vorbehaltliche Änderungen durch IHK Oldenburg |
Prüfungstermine IHK Oldenburg | Güterverkehr Prüfungstermine IHK Oldenburg | Güterverkehr
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Die Fachkundeprüfungen sind unterteilt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Prüfungstermine 2021 Anmeldeschluss: | Freitag, | 29.01.2021 | Einzahlungsschluss: | Freitag, | 05.02.2021 | Schriftliche Prüfung: | Freitag, | 26.02.2021 | Mündliche Prüfung: | Mittwoch, | 10.03.2021 | Anmeldeschluss: | Montag, | 22.03.2021 | Einzahlungsschluss: | Montag, | 29.03.2021 | Schriftliche Prüfung: | Dienstag, | 20.04.2021 | Mündliche Prüfung: | Dienstag, | 04.05.2021 |
Anmeldeschluss: | Montag, | 09.08.2021 | Einzahlungsschluss: | Montag, | 16.08.2021 | Schriftliche Prüfung: | Dienstag, | 07.09.2021 | Mündliche Prüfung: | Dienstag, | 21.09.2021 | Anmeldeschluss: | Montag, | 18.10.2021 | Einzahlungsschluss: | Montag, | 25.10.2021 | Schriftliche Prüfung: | Dienstag, | 16.11.2021 | Mündliche Prüfung: | Dienstag, | 30.11.2021 |
Vorbehaltlich Änderungen durch IHK Oldenburg |
Prüfungstermine IHK Emden | Güterverkehr Prüfungstermine IHK Emden | Güterverkehr
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Die Fachkundeprüfungen sind unterteilt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Prüfungstermine 2017
1. Quartal Schriftliche Prüfung: nach Bekanntgabe Mündliche Prüfung: nach Bekanntgabe Anmeldeschluss: nach Bekanntgabe 2. Quartal Schriftliche Prüfung: nach Bekanntgabe Mündliche Prüfung: nach Bekanntgabe Anmeldeschluss: nach Bekanntgabe 3. Quartal Schriftliche Prüfung: nach Bekanntgabe Mündliche Prüfung: nach Bekanntgabe Anmeldeschluss: nach Bekanntgabe 4. Quartal Schriftliche Prüfung: nach Bekanntgabe Mündliche Prüfung: nach Bekanntgabe Anmeldeschluss: nach Bekanntgabe
Vorbehaltlich Änderungen durch IHK Emden |
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Seminare
Aktuelle Kurstermine
Abendunterricht » 7-Tage-Kompaktkurs Grundstoff + Zusatzstoff |
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05.06.-13.06.2023 | 18:00 Uhr | Abendunterricht kompakt Grundstoff + Zusatzstoff [ Schortens ]
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10.07-18.07.2023 | 18:00 Uhr | Abendunterricht kompakt Grundstoff + Zusatzstoff [ Schortens ]
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14.08.-22.08.2023 | 18:00 Uhr | Abendunterricht kompakt Grundstoff + Zusatzstoff [ Schortens ]
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Active | Fahrschule-Ferien-Camp Freizeit, Spaß plus Führerschein |
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06.07.2023 | Sommer-Führerscheinkurs | I/2023 | Kurs 1 [ Schortens ]
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27.07.2023 | Sommer-Führerscheinkurs | II/2023 | Kurs 2 [ Schortens ]
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14.10.2023 | Herbstferien-Führerscheinkurs I/2023 [ Schortens ]
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Attraktion | Intensiv-Führerscheinkurse einfach, schnell in kleinen Gruppen |
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02.01. - 30.12.2023 | Intensiv | 5-Tage | Kl. BE » laufender Einstieg [ Schortens ]
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ADR/GGVSEB | Gefahrgutfahrer 261/5158 | 261 | 0252 |
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05.06.2023 | Basiskurs Stückgut [ Schortens ]
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07.06.2023 | Aufbaukurs | Tanktransport [ Schortens ]
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07.12. + 08.12.2023 | ADR Fortbildung | Start: 08:00 Uhr [ Schortens ]
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11.12.2023 | Basiskurs | Stückguttransport [ Schortens ]
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13.12.2023 | Aufbaukurs | Tanktransport [ Schortens ]
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Boten- und Auslieferungsfahrer-in 261/5158 | 261 - 0123 |
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30.05.2023 | Pkw mit Anhänger | FFz | LaSi Auslieferungs- und Botenfahrer/-in [ Schortens ]
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03.07.2023 | Pkw mit Anhänger | FFz | LaSi Auslieferungs- und Botenfahrer/-in [ Schortens ]
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07.08.2023 | Pkw mit Anhänger | FFz | LaSi Auslieferungs- und Botenfahrer/-in [ Schortens ]
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Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr | IHK 261/5158 - 261 - 0149 |
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13.03.2023 | Geprüfte(r) Meister/Meisterin Kraftverkehr | IHK | Vollzeit [ Schortens ]
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Action | Express-Führerscheinkurse perfekt geplant in persönlicher Bestzeit |
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01.04.-30.10.2023 | eXpress | 7-Tage | Kl. A, A2 [ Schortens ]
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01.04.-30.10.2023 | eXpress | 7-Tage | Kl. AM, A1 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Gewerblicher Busverkehr 261/5158 | 261 - 0123 |
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24.04.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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30.05.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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03.07.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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07.08.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Gewerblicher Güterverkehr 261/5158 | 261 - 0123 |
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30.05.2023 | Kl. C, CE | Lkw | Güterverkehr M08 [ Schortens ]
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30.05.2023 | Kl. C1, C1E | Lkw | GüterV M12 [ Schortens ]
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03.07.2023 | Kl. C, CE | Lkw | Güterverkehr M08 [ Schortens ]
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03.07.2023 | Kl. C1, C1E | Lkw | GüterV M12 [ Schortens ]
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07.08.2023| Kl. C, CE | Lkw | Güterverkehr M08 [ Schortens ]
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07.08.2023 | Kl. C1, C1E | Lkw | GüterV M12 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Modul | Tagesseminar 261/5158 | 261 - 0094 |
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10.06.2023| Samstag | WB | Modul 1 [ Schortens ]
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24.06.2023 | Samstag | WB | Modul 2 [ Schortens ]
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08.07.2023 | Samstag | WB | Modul 3 [ Schortens ]
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22.07.2023 | Samstag | WB | Modul 4 [ Schortens ]
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05.08.2023 | Samstag | WB | Modul 5 [ Schortens ]
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19.08.2023 | Samstag | WB | Modul 1 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Module | Kompaktseminar 261/5158 | 261 - 0123 |
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26.06. - 30.06.2023 | Module 1-5 Kompakt | AZAV [ Schortens ]
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31.07. - 04.08.2023 | Module 1-5 Kompakt | AZAV/ISO [ Schortens ]
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04.09. - 08.09.2023 | Module 1-5 Kompakt | AZAV/ISO [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Umschulungsmaßnahme | 261 - 5158 - 261 - 0323 |
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09.01.2023 | BKF | 24 Monate (IHK) Umschulung zum Berufskraftfahrer M46 [ Schortens ]
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BKF | Beschleunigte Grundqualifikation 261/5158 | 261 - 0123 |
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30.05.2023 | BGQ | GüV + PersV Beschleunigte Grundqualifikation [ Schortens ]
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03.07.2023 | BGQ | GüV + PersV Beschleunigte Grundqualifikation [ Schortens ]
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07.08.2023 | BGQ | GüV + PersV Beschleunigte Grundqualifikation [ Schortens ]
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Logistik | Gabelstaplerfahrer | Flurförderzeuge 261/5158 | 261 - 123 |
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12.06. - 13.06.2023 | Gabelstaplerfahrer/-in [ Schortens ]
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17.07. - 18.07.2023 | Gabelstaplerfahrer/-in [ Schortens ]
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21.08. - 22.08.2023| Gabelstaplerfahrer/-in [ Schortens ]
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Logistik | Gabelstaplerfahrer | Flurförderzeuge | Intensivkurs am Wochenende |
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Wochenendschulung | Gabelstaplerfahrer/-in | Seminar am 1. und 3. Freitag + Samstag im Monat [ Schortens ]
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Logistik | Ladungssicherung | VDI 2700 Intensivschulung |
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Samtagsschulung | Ladungssicherung | Tagesseminar jeden 2. Samstag im Monat [ Schortens ]
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TQ | Anschlussfähige Teilqualifikation Personenverkehr 261/5158 | 261 - 0401 |
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30.05.2023 | Teilqualifikation TQ 03 PersV [ Schortens ]
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03.07.2023 | Teilqualifikation TQ 03 PersV [ Schortens ]
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TQ | Anschlussfähige Teilqualifikation TQ GV + PV 261/5158 | 261 - 0401 |
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30.05.2023 | Teilqualifikation TQ 01 GüV [ Schortens ]
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03.07.2023 | Teilqualifikation TQ 01 GüV [ Schortens ]
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